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Befürchtet, der künftige Erblasser, dass sein Ehegatte nach dem Erbfall erneut heiraten wird, sollte er Maβnahmen zur Vorsorge treffen.
Eine Wiederheirat des überlebenden Ehegatten hat nämlich zur Folge, dass neue gesetzliche Erben hinzukommen (neuer Ehegatte, ggf. neue Kinder). Nach dem Tod des wiederheiratenden Ehegatten erben diese neben den anderen Kindern und schmälern dadurch entsprechend die Erbmasse.
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Erfahren Sie mehr über unsere Leistungen oder kontaktieren Sie uns für ein persönliches Beratungsgespräch über das Kontaktformular am Ende dieser Seite.Zur Vermeidung dieser Rechtsfolge bleibt dem künftigen Erblasser keine andere Möglichkeit, als seinen Ehegatten zu enterben. Hierfür muss er den Ehegatten nicht zwangsläufig im Wege der Enterbungsanordnung von der Erbfolge ausschlieβen. Vielmehr kann er im Testament die sog. Wiederverheiratungsklausel aufnehmen und die Erbeinsetzung des Ehegatten unter eine (auflösende) Bedingung stellen und auf diese Weise enterben.
Die Wiederverheiratungsklausel regelt die Folgen einer möglichen Wiederheirat. Für die Gestaltung einer solchen Wiederverheiratungsklausel kommen verschiedene Varianten in Betracht. Die häufigste Form ist die Bestimmung, dass der überlebende Ehegatte enterbt wird, falls er nach dem Tod seines Ehegatten erneut heiraten sollte (auflösende Bedingung).
Meist wird die Wiederverheiratungsklausel im Rahmen eines gemeinschaftlichen (Ehegatten-) Testaments aufgenommen. Nachfolgend werden die einzelnen Gestaltungsvarianten dargestellt, die davon abhängig sind, ob die Eheleute in ihrem Ehegattentestament die Vorerbschaft und Nacherbschaft oder die Vollerbschaft und Schlusserbschaft (Berliner Testament) angeordnet haben:
Vorerbschaft und Nacherbschaft: Haben sich die Ehegatten im gemeinschaftlichen (Ehegatten-) Testament gegenseitig als (beschränkte) Vorerben und ihre Kinder als Nacherben des Erstvertorbenen eingesetzt, können sie bestimmen, dass der Nacherbfall nicht erst mit dem Tod des Vorerben, sondern bereits im Falle der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten eintritt. Der überlebende Ehegatte wird also bei Wiederheirat enterbt.
Vollerbschaft und Schlusserbschaft (Berliner Testament): Im Falle des Berliner Testaments, bei dem sich die Ehegatten gegenseitig als Vollerben (Alleinerben) einsetzen und ihre Kinder zu Schlusserben des Längerlebenden bestimmen, bestehen zwei Möglichkeiten der Gestaltung einer Wiederverheiratungsklausel:
- Zum einen kann angeordnet werden, dass sich die Vollerbschaft des überlebenden Ehegatten im Falle seiner Wiederverheiratung in (beschränkte) Vorerbschaft umwandelt. Die gemeinsamen Kinder werden dann zu Nacherben;
- Zum anderen kann man den überlebenden Ehegatten für den Fall seiner Wiederheirat mit einem sog. Wiederverheiratungsvermächtnis zugunsten der Kinder beschweren. Heiratet der überlebende Ehegatte erneut, muss er die Vermächtnisse der Kinder erfüllen, z. B. einen bestimmten Geldbetrag ausbezahlen.
Expertenrat
Dem überlebenden Ehegatten muss im Falle seiner Wiederheirat zumindest ein Vermögen in Höhe seines Pflichtteils erhalten bleiben.