MAẞNAHMEN GEGEN ENTERBUNG

Enterbte Personen haben die Möglichkeit, sich gegen die Enterbung durch den Erblasser zu wehren. Ihnen stehen folgende Maβnahmen zur Verfügung:

  • Anfechtung

    Wurde ein Angehöriger direkt durch eine Enterbungsanordnung im Testament bzw. Erbvertrag oder indirekt dadurch enterbt, dass andere Personen im Testament bzw. Erbvertrag zu Erben eingesetzt wurden, kann er die ihn benachteiligende Verfügung von Todes wegen nach dem Erbfall anfechten. Hierfür müssen die jeweiligen Anfechtungsvoraussetzungen (Anfechtungsberechtigung, Anfechtungsgrund, Anfechtungsform, Anfechtungsfrist) erfüllt sein.

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    Mittels Anfechtung kann der Enterbte darüber hinaus Vermächtnisse und Auflagen angreifen sowie benachteiligende testamentarische Klauseln, wie insbesondere die Wiederverheiratungsklausel sowie die Pflichtteilsklausel.

    Ebenfalls anfechtbar ist der zu Lebzeiten der mit dem Erblasser vereinbarter Erbverzicht.

    Schlieβlich kann der durch den Erblasser erfolgte Widerruf seines Testaments ebenfalls angefochten werden.

  • Anfechtungsklage

    Der durch Gerichtsbeschluss für erbunwürdig Erklärte kann sich gegen die nachträgliche Enterbung mittels einer Anfechtungsklage wehren.

Wir beraten Sie gerne persönlich
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Rechtsanwälte Voegele
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