ENTERBEN FOLGEN | PFLICHTTEILSERGÄNZUNGSANSPRUCH

Hat der Erblasser den Nachlass durch lebzeitige Schenkungen an Dritte geschmälert und dadurch die Erben faktisch enterbt bzw. den Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil entzogen, räumt ihnen das Gesetzt unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf die Ergänzung ihres Erbteils bzw. Pflichtteils (Pflichtteilsergänzungsanspruch) ein.

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  • Pflichtteilsergänzungsanspruch

    Beim Pflichtteilsergänzungsanspruch handelt es sich um einen auf Geld gerichteten Anspruch.

    Der Pflichtteilsergänzungsanspruch wird unabhängig vom Pflichtteilsanspruch geltend gemacht.

    Pflichtteilsergänzungsberechtigt ist jeder, der zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört.

  • Pflichtteilsergänzung Schuldner

    Grundsätzlich schuldet der Erbe die Pflichtteilsergänzung.

    Ausnahmsweise kann aber auch der Beschenkte zum Schuldner der Pflichtteilsergänzung werden, wenn der Erbe wegen des zu geringen oder verschuldeten Nachlasses hierzu nicht in der Lage ist oder wegen der Wahrung der eigenen Pflichtteilsansprüche bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche hiervon befreit ist.

    Richtet sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beschenkten, so muss dieser das Geschenk des Erblassers herausgeben. Es sei denn, er kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden.

  • Pflichtteilsergänzungsanspruch Fälligkeit

    Der Pflichtteilsergänzungsanspruch entsteht genauso wie der Pflichtteilsanspruch mit dem Erbfall und ist sofort fällig. Nach seiner Entstehung ist er vererblich, abtretbar und pfändbar.

  • Pflichtteilsergänzungsanspruch Verjährung

    Der Pflichtteilsergänzungsanspruch verjährt in drei Jahren. Für den Verjährungsbeginn gilt das zur Verjährung des Pflichtteilsanspruchs Gesagte. Zusätzlich muss hierbei die Kenntnis von der beeinträchtigenden Schenkung hinzutreten.

    Schuldet der Beschenkte die Pflichtteilsergänzung, so beginnt die Verjährungsfrist mit dem Erbfall unabhängig von der Kenntnis des Pflichtteilsergänzungsberechtigten.

    Expertenrat

    Setzten Sie den Schuldner des Pflichtteilsanspruchs bei Nichterfüllung in Verzug, indem Sie ihn anmahnen. Dadurch erhöhen Sie die Summe Ihres Pflichtteils um die Verzugszinsen.

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