ENTERBEN DURCH FAMILIENGESELLSCHAFT

Enterben bei Immobilien
  • Familiengesellschaft

    Gehören zum Vermögen des Erblassers eine oder mehrere Immobilien, sollen diese nach dem Willen des Erblassers über seinen Tod hinaus für die nächsten Generationen erhalten bleiben, was nicht unproblematisch ist.

    Hinterlässt der Erblasser nämlich mehrere Erben, bilden diese eine Erbengemeinschaft, bei deren Auseinandersetzung die Existenz der Immobilie oft gefährdet ist. Häufig kommt es zum Verkauf oder zur Zwangsversteigerung (Teilungsversteigerung) der Immobilie. Auβerdem ist die Immobilie Zugriffen Dritter ausgesetzt.

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    In diesem Fall muss der Erblasser seine Erbfolge durch Testament bzw. Erbvertrag regeln und zum Schutz vor Zersplitterung der Immobilie nur einen Alleinerben einsetzen. Die verbleibenden gesetzlichen Erben müssen enterbt werden.

    Diese Lösung schützt die Immobilie jedoch nicht vor Zugriffen durch die Gläubiger des Erblassers. Besser ist es, den Erhalt der Immobilie indirekt durch die Gründung einer Familiengesellschaft zu sichern.

    Der Erblasser bringt die Immobilie in die Familiengesellschaft ein und überträgt daraufhin seine Gesellschaftsanteile schrittweise im Wege der Schenkung an die Kinder. Die Gesellschaft wird Immobilieneigentümerin und als solche in das Grundbuch eingetragen. Auf diese Weise wird die Immobilie aus dem Vermögen des künftigen Erblassers herausgenommen. Die Gesellschaftsanteile gehören ebenfalls nicht zum Nachlass des Erblassers, denn sie werden nach seinem Tod gemäβ den gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen übertragen. Bei dieser Vorgehensweise handelt es sich um eine quotale Enterbung, da die Erbmasse um den Wert der Immobilie geschmälert wird.

  • Gesellschaftsform

    Familiengesellschaften können sowohl in Form einer Kapitalgesellschaft (AG, GmbH) als auch in Form einer Personengesellschaft (GbR, KG, OHG) gegründet werden. In beiden Fällen bestehen Vor- und Nachteile, insbesondere in steuerrechtlicher Hinsicht, die im Einzelfall abzuwägen sind. Meist werden die Gesellschaftsformen der GbR und der KG für die Familiengesellschaft gewählt.

  • Gesellschaftsvertrag

    Im Rahmen des Gesellschaftsvertrags kann sich der künftige Erblasser zum alleinigen Geschäftsführer der Familiengesellschaft bestimmen und dadurch die Verfügungsgewalt über seine Immobilie behalten. Daneben kann er bestimmte Gebote und Verbote, wie beispielsweise das Verbot der Veräuβerung des eigenen Gesellschaftsanteils sowie eine Vollstreckungsschutzklauseln aufnehmen.

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