ENTERBEN DURCH SCHEIDUNG

Enterben Ehegatte

Die Scheidung (Auflösung der Ehe) ist mit bestimmten erbrechtlichen Folgen verbunden. Der künftige Erblasser kann das Instrument der Scheidung dazu verwenden, um seinen Ehegatten zu enterben.

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  • Ehegattenerbrecht

    Ehegatten zählen neben den Verwanden des Erblassers zu den gesetzlichen Erben (Ehegattenerbrecht).

    Die Erbquote des überlebenden Ehegatten hängt davon ab, in welchem Güterstand (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft) die Eheleute lebten und welche Verwandten der Erblasser hinterlassen hat.

    Neben Kindern des Erblassers erbt der überlebende Ehegatte im Normalfall insgesamt ½ des Nachlassvermögens.

    Der Ehegatte erbt allein, wenn weder Kinder, noch Eltern, noch deren Abkömmlinge, noch Groβeltern des Erblassers vorhanden sind.

    Unverheiratete Paare und Stiefkinder sind grundsätzlich von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.

  • Folgen der Scheidung für das Ehegattenerbrecht

    Im Falle der Scheidung (rechtskräftige Auflösung der Ehe) verlieren die Ehegatten ihr gesetzliches Ehegattenerbrecht. Im Todesfall ihres Ex-Partners sind sie enterbt. Dafür muss die Ehe rechtskräftig aufgelöst sein. Gleiches gilt, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.

    Die Scheidungsvoraussetzungen sind erfüllt, wenn die Ehe gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Die Ehe muss also zerrüttet sein.

    Die Zerrüttung der Ehe ist bewiesen, wenn entweder die Eheleute mindestens ein Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wollen, oder wenn die Eheleute mindestens drei Jahre getrennt leben, auch wenn der andere Ehegatte keine Scheidung will.

  • Folgen der Scheidung für ein Testament

    Hat der künftige Erblasser seinen Ehegatten im Testament (Einzeltestament) als Erben eingesetzt, wird die Erbeinsetzung im Falle einer Scheidung grundsätzlich unwirksam.

    Ausnahmsweise bleibt das Testament trotz Scheidung wirksam bestehen. Dies gilt, wenn sich entweder aus dem Wortlaut des Testaments oder durch dessen Auslegung ergibt, dass die testamentarischen Anordnungen dem Willen des Verstorbenen auch im Scheidungsfall entsprechen.

    Gleiches gilt, wenn sich die Ehegatten gegenseitig in ihrem gemeinschaftlichen (Ehegatten-) Testament (Berliner Testament) bedacht haben oder einen Erbvertrag abgeschlossen haben.

    Expertenrat

    Regeln Sie in Ihrem Testament ausdrücklich, ob und welche Regelungen im Scheidungsfall erhalten bleiben sollen.

  • Enterbung des Ehegatten

    Will der Erblasser seinen Ehegatten, von dem er bereits mindestens ein Jahr getrennt lebt, enterben, muss er unverzüglich den Scheidungsantrag einreichen. Wurde der Scheidungsantrag durch den anderen Ehegatten gestellt, muss der künftige Erblasser diesem zu Lebzeiten zustimmen. Andernfalls bleibt der andere Ehegatte gesetzlicher Erbe.

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