ENTERBEN DURCH VERMÄCHTNIS AUFLAGE

Der künftigen Erblasser kann seine Erben mithilfe von Vermächtnis- und Auflagenanordnungen (zumindest teilweise) enterben. Denn sowohl Vermächtnisse als auch Auflagen müssen aus der Erbmasse erfüllt werden, mit der Folge dass sich die Erbteile der Erben entsprechend quotal verringern.

Auβerdem können Vermächtnisse und Auflagen dazu verwendet werden, um die Verfügungsmacht der Erben über den Nachlass auszuschlieβen bzw. zu beschränken, was ebenfalls eine indirekte Enterbung darstellt.

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  • Vermächtnis

    Das Vermächtnis ist die Zuwendung eines Vermögensvorteils durch Verfügung von Todes wegen an eine oder mehrere Personen (Vermächtnisnehmer). Es kann im Rahmen eines Testaments bzw. Erbvertrags oder aber auch isoliert angeordnet werden. Der Vermächtnisnehmer wird, anders als bei der Erbeinsetzung, nicht Erbe. Er erhält nur einen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses gegen den Verpflichteten (in der Regel ist es der Erbe). Eine Ausnahme stellt das Vorausvermächtnis dar. Dieses wird dem Erben zugewendet. Das Vermächtnis muss aus dem Nachlassvermögen erfüllt werden. Es beinhaltet die Zuwendung von Sachen, Geld, Forderungen, Wohnrechten, Nieβbrauchsrechten oder Handlungen (Tun oder Unterlassen). Folgende Vermächtnisarten sind zur indirekten Enterbung mittels Schmälerung der Erbmasse geeignet:

    Stückvermächtnis: Mit einem Stückvermächtnis wendet der Erblasser dem Vermächtnisnehmer einen bestimmten Gegenstand aus dem Nachlass zu.

    Verschaffungsvermächtnis: Beim Verschaffungsvermächtnis wird ein Gegenstand, der nicht zum Nachlass gehört, vermacht. Der mit dem Vermächtnis Verpflichtete muss dann den Gegenstand mit Mitteln des Nachlasses erwerben und dem Vermächtnisnehmer verschaffen.

    Geldvermächtnis: Beim Geldvermächtnis soll der Vermächtnisnehmer einen bestimmten bezifferten Geldbetrag aus dem zum Nachlass gehörenden Barvermögen erhalten.

    Rentenvermächtnis: Mit dem Rentenvermächtnis wendet der Erblasser dem Vermächtnisnehmer periodisch wiederkehrende Leistungen in Geld aus der Erbmasse zu (Leibrente).

    Grundstücksvermächtnis: Im Wege des Gründstücksvermächtnisses wird dem Vermächtnisnehmer eine Immobilie aus dem Nachlass zugewendet.

  • Auflage

    Mit der Auflage kann der Erblasser seine Erben oder Vermächtnisnehmer zur Erbringung einer bestimmten Leistung (Tun oder Unterlassen) zugunsten eines anderen oder zur Verwirklichung eines bestimmten Zwecks verpflichten. Begünstigter der Auflage kann jeder sein, eine natürliche, juristische aber auch nicht rechtsfähige Personen sowie Sachen oder sogar Tiere. Im Gegensatz zum Vermächtnisnehmer erlangt der Auflagenbegünstigte aber grundsätzlich keinen Anspruch auf die Leistung.

    Folgende Auflagen können angeordnet werden, um den Nachlass zu schmälern bzw. den Erben in seiner Verfügungsgewalt über den Nachlass zu beschränken und dadurch indirekt zu enterben:

    Geldleistung: Dem Erben wird auferlegt, wiederkehrende Geldleistungen (Leibrente) zugunsten einer bestimmten Person oder zugunsten karitativer Organisationen aus dem Nachlass zu erbringen.

    Auferlegung der Erbschaftssteuerlast: Grundsätzlich muss der Vermächtnisnehmer die aus dem Vermächtnis zu zahlende Erbschaftssteuer selbst entrichten. Seine Erbschaftssteuerlast kann der Erblasser aber auch dem Erben auferlegen, der die Erbschaftssteuer mit dem Nachlassvermögen begleichen wird.

    Testamentsvollstreckungsanordnung: Der Erblasser ordnet zur Verwaltung des Nachlassvermögens Dauertestamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker sorgt nicht nur für die ordnungsgemäβe Vermögensverwaltung, sondern auch für die Erfüllung der testamentarischen Auflagen.

    Verbot der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft: Der Erblasser verbietet mehrerer Erben (der Erbengemeinschaft) sich auseinanderzusetzen, also den Nachlass zu teilen und zu verteilen.

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