PFLICHTTEIL ENTZUG DURCH PFLICHTTEILSVERZICHT

Der Pflichtteilsanspruch sowie der Pflichtteilsergänzungsanspruch sind Geldansprüche, die sich gegen den Erben richten. Sie stellen für den Erben oft eine Belastung dar. Erhält z.B. der Erbe von Todes wegen eine Immobilie, muss er sie veräuβern, um die Pflichtteilsberechtigten auszahlen zu können. Der Erblasser kann aber bereits zu Lebzeiten Maβnahmen treffen, um den Pflichtteil (also das Pflichtteilsrecht bzw. das Pflichtteilsergänzungsrecht) zu entziehen.

Eine Möglichkeit, den Pflichtteil vollständig zu entziehen, ist die Vereinbarung eines Pflichtteilsverzichts. Der Verzichtende stimmt dem Pflichtteilsentzug quasi freiwillig zu.

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  • Pflichtteilsverzichtsvertrag

    Der Pflichtteilsverzicht ist ein notarieller Vertrag zwischen dem Pflichtteilsberechtigten und dem Erblasser, der grundsätzlich auch für die Abkömmlinge des Verzichtenden gilt. Dieser Vertrag kann nur zu Lebzeiten des Erblassers wirksam abgeschlossen werden. Nach Abschluss ist der Vertrag über den Pflichtteilsverzicht für beide Teile bindend. Er kann nicht widerrufen werden.

    Der Erblasser muss den Pflichtteilsverzichtsvertrag persönlich abschlieβen. Eine Vertretung durch eine andere Person ist ausgeschlossen. Der Verzichtende darf sich hingegen beim Abschluss des Pflichtteilsverzichts vertreten lassen.

    Der Pflichtteilsverzicht darf ganz oder nur beschränkt erklärt werden.

  • Abfindung

    Regelmäβig wird für den Pflichtteilsverzicht eine bestimmte Abfindung (z.B. monatliche Rente, Wohnrecht) vereinbart.

  • Pflichtteilsverzicht Folgen

    Der bloβe Pflichtteilsverzicht schlieβt lediglich die die Pflichtteilsansprüche bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche aus. Er hat keine Auswirkung auf das Erbrecht des Pflichtteilsberechtigten. Der Verzichtende behält also trotz Pflichtteilsverzicht seine erbrechtlichen Ansprüche. Die Pflichtteilsquoten verbliebener Pflichtteilsberechtigter werden hierdurch nicht erhöht.

    Expertenrat

    Wollen Sie sich von dem Pflichtteilsverzicht lösen, müssen Sie den Pflichtteilsverzichtsvertrag anfechten.

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